Gartenordnung

Liebe Kleingärtner*innen und Vereinsmitglieder,

die neuste Version der Gartenordnung vom 01.01.2023 ist von der Stadt Köln veröffentlicht. 

Viel Spaß beim Informieren, Anschauen und Durchstöbern der neuen Gartenordnung.

Inhalt

PRÄAMBEL

Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung. Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner*innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvollen Freizeitgestaltung und des Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und Artenschutz). Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben. Darüber hinaus sollen auch Nicht-Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren. Kleingartenanlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen und sind öffentlich zugänglich. Den Menschen soll es eine Freude sein, durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Kleingärtner* innen beim Gärtnern über die Schulter zu schauen. Dies alles kann nur gelingen, wenn die Kleingärtner*innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner*innen verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den/die Verpächter*in zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Biene, welche gerade an einer lila-farbenen Blüte nascht

§ 1 Kleingärtnerische Nutzung

  1. Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung.
    Diese ist dann gegeben, wenn:
    • die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung durcheigene Arbeit geschieht und
    • der Kleingarten zur Erholung dient.
  2. Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
  3. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.
  4.  Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte ist nicht zulässig. Die unentgeltliche Mitnutzung des Gartens durch weitere Personen ist möglich, sofern der/die Pächter* in die Hauptnutzer*in ist und die Mitnutzer*innen dem Vereinsvorstand benannt werden. Aus der Mitbenutzung kann kein Anspruch auf Überlassung des Gartens hergeleitet werden. Der/die Kleingärtner*in ist befugt, den Garten vorübergehend (z. B. während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalt) unentgeltlich Dritten zur Pflege zu überlassen.
  5. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen.
    Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist dies gegeben, wenn:
    • mehr als ein Drittel des Pachtgrundstücks für den Anbau von Obst, anderen essbaren Früchten und Gemüse verwendet werden. Gemüsekulturen können auch in Form
    von Permakulturen, Hügel- und Hochbeetkulturen, sowie Mischkulturen angelegt werden.
    • wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden.
    • die Restfläche als Zier- oder Naturgarten, Rasen- oder Wiesenfläche bepflanzt oder genutzt wird.
  6. Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, verboten.
  7. Kleingärten sollen mit natürlichen Materialien gestaltet und biologisch bewirtschaftet werden. Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel (Pestizide), insbesondere
    Herbizide (Unkrautbekämpfungsmittel), Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel), Insektizide (Insektebekämpfungsmittel) und Rodentiziden (Gifte gegen Ratten, Mäuse usw.) sind verboten. Ebenso ist die Verwendung von Salz und Essig zur Bekämpfung von Wildkräutern und lebendenOrganismen verboten. Zur Bekämpfung von unerwünschten Kleinsäugern (z.B. Wühlmäuse, Ratten) sind ausschließlich Lebendfallen zu verwenden, damit ökologisch wertvolle und geschützte Kleinsäuger (Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus usw.) nicht getötet werden. Akustische Bekämpfungsgeräte sind verboten. Die Verwendung von Mährobotern und Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten. Die Verwendung von Mineraldüngern (z.B. Blaukorn) ist verboten. Die Bodenfruchtbarkeit ist über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost zu sichern. Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Substraten ist verboten. Dem Artenschutz dienende Bepflanzung und Einrichtungen (insektenfördernde Blütenpflanzen, –hecken und –bäume, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern. Weitere Informationen siehe Anhang. Der Einbau von Folien, Vliesen oder Geotextilien in den Boden ist – außer bei einem Folienteich – verboten. Vorhandene Folien, Vliese, Geotextilien etc. im Boden sind zu entfernen. Ebenso ist die Anlage sogenannter Schottergärten verboten. Ein Schottergarten ist eine großflächig mit Steinen oder Kies bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steineoder der Kies das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in geringer Zahl vor, wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet. Über die Förderung der ökologisch wertvollen Gestaltung der Einzelgärten hinaus ist jeder Verein aufgefordert, einen Insekten-, Kleinsäuger- und Vogelschutzgarten im Gemeinschaftsgrün einzurichten.

§ 2 Allgemeine Ordnung

  1. Der/die Kleingärtner*in und seine/ ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt.
    Deshalb sind vor allem verboten:
    lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunkoder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel zumutbar sind. Die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu dulden.
  2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den/die Hundehalter*in bzw. Hundeführer*in zu beseitigen.
  3. Die Außenzäune zu den Wegen hinund zur Außengrenze der Kleingartenanlage sowie die Gartentore sind Bestandteil der Gartenanlage und dürfen nicht verändert oder eigenmächtig erneuert werden. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die sich im öffentlichen Teil der Kleingartenanlage befinden, ist verboten. Hierzu zählen unter anderem das Wegebegleitgrün sowie die Grünstreifen und Hecken vor den Gärten.
  4. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für Besucher*innen und Spaziergänger* innen zugänglich zu halten. Die Außentore der Anlage sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit in der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr offen zu halten. In den Wintermonaten von Anfang November bis Ende Februar können die Tore abgeschlossen werden.
    Dadurch entfällt die Streupflicht für die Wege bei Schnee und Glatteis.
  5. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
  6. Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und sind von allen Kleingärtnern*innen und Besuchern*innen der Anlage einzuhalten. Der Verein ist berechtigt, erweiterte Ruhezeiten auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu treffen.

§ 3 Wasserversorgung

  1. Das Anschließen der einzelnen Lauben an die Wasserversorgung ist untersagt. Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht erlaubt.
  2. Das Wasserrohrnetz ist schonend zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. Jede Einzelzapfstelle in den Kleingärten ist dann durch die Kleingärtner*innen zu belüften. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Wasserzählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner*innen anteilmäßig, gemäß besonderem Beschluss des Kleingärtnervereins, umgelegt. Unabhängig davon wird
    der/die Pächter*in an eventuell aufgetretenem Schwund in der Gesamtanlage anteilmäßig beteiligt. Die Wasserzähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen ordnungsgemäß geeicht sein.
  3. Regenwasser (z.B. Dachentwässerung) muss als Gießwasser im eigenen Garten in einer Regentonne gesammelt und verwendet werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte Bodenschicht zulässig.

§ 4 Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten

  1. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten (§ 69 Wasserhaushaltsgesetz und § 56 Landeswassergesetz). Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten. Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und -entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z.B. Waschoder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.
  3. Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses, aber längstens bis zum 31.12.2024, verbleiben. Voraussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma. Hierbei sind die Vorgaben und Anforderungen der Schmutzwassersatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entsprechende Nachweise, wie z.B. Gutachten, sind auf Nachfrage der Unteren Wasserbehörde auf Kosten des/der Kleingärtners*in zu erbringen und vorzulegen. Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind von dem/der Kleingärtner*in auf eigene Kosten umgehend zu entfernen. Ein erforderlicher Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.
  4. Chemische Toiletten (Campingtoiletten) und Trockentrenntoiletten sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich.
  5. Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage Im Merheimer Felde, da Auflage des Wasserwerkbetreibers) für den Einsatz im Kleingarten sind biologische
    Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der
    fertige Kompost soll vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.

§ 5 Abfallbeseitigung, Kompost, Baum- und Grünschnitt

  1. Rechte und Pflichten der Kleingartenvereine bzw. der Mitglieder, die sich aus anderen rechtlichen Regelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Rechte und Pflichten, die sich aus der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
  2. Jede/r Kleingärtner*in ist verpflichtet, in seinem/ihrem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Die Einrichtung zentraler Kompostanlagen als Ersatz ist zulässig.
  3. Organische Materialien sind im Garten zu verwerten, etwa auf dem Kompostplatz, zum Mulchen oder in Totholzhaufen. Totholz ist kein Abfall, sondern ein wichtiges
    ökologisches Strukturelement.
  4. Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Köln zu beseitigen. Für die
    ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jede/r Kleingärtner*in selbst verantwortlich.
  5. Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der/die Verursacher*in bzw. der Verein.
  6. Ansprechpartner zu der Gesamt thematik „Abfall“ sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln.
  7. Größere Äste, Baumstämme, Baumund Strauchschnitt können nach Anmeldung über den Verein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband durch Großhäcksler zerkleinert werden. Ist eine Verwertung des Häckselgutes innerhalb der Gartenanlage nicht möglich, so ist in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband eine alternative Entsorgung zu wählen.
  8. Das Verbrennen von Gartenabfällen, Holz und Papier und anderer Materialien ist verboten. Von Feuerbrand und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einem Sammelplatz in der Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes verbrannt werden.
  9. Andere als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.

§ 6 Gemeinschaftswege und -Flächen

  1. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind zulassungsfreie Elektro-Fahrzeuge. Es ist eine max. Geschwindigkeit von 6 km/h einzuhalten. In besonderen Fällen kann auf Antrag des jeweiligen Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dabei sind die von der Stadt Köln erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.
  2. Weiterhin kann auf Antrag über den Verein vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner*innen erteilt werden, denen in einem Schwerbehindertenausweis attestiert wird:
    • „aG“ – außergewöhnlich gehbehindert
    • „H“ – hilfebedürftig
    • „G“ – gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 %
  3. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtner*innen der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte zu pflegen. Sofern sich auf der gegenüberliegenden
    Seite keine Gartenparzelle befindet, ist der gesamte Weg zu pflegen und von Verschmutzungen zu säubern.
  4. Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.
  5. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern*innen der angrenzenden Gärten, soweit keine
    andere Regelung besteht.

§ 7 Bauliche Anlagen, Zubehör und Gegenstände

1. Allgemeine Vorschriften:

  • 1.1. Für erlaubnispflichtige Bauten wie Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, überdachte Freisitze und in dieser Gartenordnung nicht aufgeführte Baulichkeiten, ist grundsätzlich der schriftliche Antrag auf Erlaubnis über den Verein an den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. einzureichen, soweit diese Gartenordnung nichts  anderes bestimmt.
  • 1.2. Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
  • 1.3. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
  • 1.4. Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden.
  • 1.5. Bauliche Anlagen dürfen gemäß Landesbauordnung Nordrhein-West-falen (BauO NRW) nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Insbesondere ist hierbei auf eine fachgerechte Standsicherheit sowohl bezüglich der Konstruktion wie auch für die Verwendung geeigneter Baumaterialien zu achten. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung dieser Vorgaben, kann jederzeit ein Rückbau gefordert werden.
  • 1.6. Jede bauliche Anlage ist so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass niemand gefährdet wird. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens.
  • 1.7. Die Summe der Baulichkeiten, Laube, Gerätehaus und überdachtem Freisitz, darf in einem Kleingarten die Gesamtgröße, gemessen an den Außenwänden der  Gebäude, von 24 qm nicht überschreiten. Sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wurde, ist für alle baulichen Anlagen ein Mindestabstand von
    0,50 m zur Gartengrenze einzuhalten. Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist verboten.
  • 1.8. Aufgrund von möglicherweise noch im Boden vorhandener Bombenblindgänger aus dem II. Weltkrieg sind Erdarbeiten – insbesondere in älteren Kleingartenanlagen – stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Größere metallische Gegenstände (wie z.B. Bombenblindgänger) dürfen nicht ungeprüft bewegt oder verladen werden. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
  • 1.9. In den Überschwemmungsgebieten des Rheins, insbesondere in den Kleingärtnervereinen Zündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald e.V. und Westhovener Aue e.V., sind sämtliche Aufbauten im Untergrund so zu verankern, dass diese bei Hochwasser des Rheins weder auf- noch abgetrieben werden können.
  • 1.10. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Insbesondere dürfen Erscheinungsbild, Zustand und Farbanstriche, weder das Bild des Einzelgartens, noch das der Kleingartenanlage verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
  • 1.11. Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden.
  • 1.12. Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten oder zu verblenden, zweckentfremdet für Beeteinfassungen oder anderes weiter zu verwenden, zu lagern, zu vergraben, oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen [Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519)]. Die Kosten trägt der/die Pächter*in.
  • 1.13. In Abstimmung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. kann das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für die verschiedenen Kleingartenanlagen
    bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche Laubengrößen sowie andere Sonderbestimmungen
    festlegen.
  • 1.14. Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt durch den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V.
  • 1.15. Jede/r Pächter*in ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen Feuer zu versichern.
  • 1.16. Die baulichen Anlagen werden bei einem Pächter*innenwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e.V. bewertet. Eine Veräußerung, die diese Summen überschreitet, ist verboten. Ansonsten besteht eine Mitnahmepflicht des/der scheidenden Pächters*in.

2. LAUBE UND LAUBENANBAUTEN (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH)

  • 2.1. Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung zum Bau einer Laube besteht nicht. Dach- und Fassadenbegrünung sind ausdrücklich erwünscht.
  • 2.2. Die Laube darf gemäß BKleingG nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Deshalb sind Wasser- und Stromnetzanschlüsse sowie Spültoiletten, Duschen, Spül- und Waschmaschinen etc. verboten [siehe auch §§ 3 u. 4]. Ebenso verboten ist
    die Errichtung einer festen Feuerstelle in den Aufbauten, wie z.B. Öfen oder Kamine. Größe: Im Kleingarten ist gemäß BKleingG eine Bebauung mit einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchstens 24 qm Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig. Höhe: Die Maße gelten ab Estrich– Oberkante. Die Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25 m über dem Erdboden liegen. Die Traufhöhe ist der Punkt, an dem sich die Fassade mit dem Dachstuhl schneidet. Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten:
    bei Pultdach (ab Dachneigung 10 %): oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Traufhöhe 2,25 m bei Flachdach: oberste Dachhöhe 2,60 m
    bei Satteldach und ähnlichen Dachformen:
    Firsthöhe 3,75 m, untere Traufhöhe 2,25 m
    bei Pultdach mit dauerhafter fachgerechter Dachbegrünung: oberste Dachhöhe inkl. Substrataufbau 3,75 m, untere Traufhöhe 2,40 m
    Bei einer Dachneigung von über 28% (15°) sind Schubsicherungen einzubauen.
    Dachüberstände: Ein Dachüberstand oder Vordach bis max. 1,00 m Tiefe ist für die Laube an einer Seite als Regenschutz zusätzlich erlaubt, für die restlichen 3 Seiten gilt ein Dachüberstand von max. 50 cm. Dachüberstände und Vordächer, die diese Maße überschreiten, werden ab Laubenfassade als überdachte Freisitze gewertet.
    Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Gemäß Landesbauordnung NRW ist zu Fremdgrundstücken ein Abstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. Der Grenzabstand ist aus Brandschutzgründen von weiteren Aufbauten freizuhalten.
  • 2.3. Laubenanbauten: Für Laubenanbauten gelten unabhängig von Material, Größe, Höhe und Nutzungszweck dieselben Vorschriften wie für Lauben.
  • 2.4. Bestandsschutz: Bei allen Lauben, die vor 2013 mit Unterschreitung der geforderten Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz gewährt, sofern die Bestimmungen des BKleingG (§§ 3 u. 18) sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. Bei allen Laubenanbauten, die mit Unterschreitung der geforderten Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz nur gewährt, sofern sie vor 2018 von dem/ der Vorpächter*in so ohne Auflagen übernommen wurden und die Bestimmungen des BKleingG sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. Vorhandene Aufbauten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Bestandsschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die Beweislast liegt bei dem/der Pächter*in.

3. GERÄTEHAUS, FREISTEHEND (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH)

  • 3.1. Im Einzelgarten darf nur ein freistehendes Gerätehaus errichtet werden.
  • 3.2. Größe und Material: Das Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der insgesamt bebauten Fläche [siehe Laube Abs. (2)] bis zu einer Größe von max. 6,00 qm aus Holz, Metall oder Kunststoff genehmigt werden. Mauerwerk ist verboten. Eine Fundamentierung ist verboten. (Ausnahmen hiervon bestehen für die KleingärtnervereineZündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue
    e.V., Am Eichenwald e.V. und Westhovener Aue e.V. aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet des Rheins.)
    Höhe: Das Gerätehaus darf – unabhängig von der Dachform – eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
    Dachüberstände: Ein seitlicher Dachüberstand ist an jeder Seite bis max. 10 cm zusätzlich erlaubt.
    Abstände: Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m und zu anderen Aufbauten von mindestens 2,00 m ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, ist das Gerätehaus als Laubenanbau unter Einhaltung der Bestimmungen für Lauben zu errichten.
    Die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden sind aus Brandschutzgründen von weiteren Aufbauten freizuhalten.
  • 3.3. Bestandsschutz: Bei allen Gerätehäusern, die mit Unterschreitung der geforderten Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz nur gewährt, sofern sie vor 2022 von dem/der Vorpächter*in so ohne Auflagen übernommen wurden und die Bestimmungen des BKleingG sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. Vorhandene Gerätehäuser, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Bestandschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen
    Stelle vorgelegt werden kann. Die Beweislast liegt bei dem / der Pächter*in.

4. ÜBERDACHTER FREISITZ / UNTERSTAND (BAUERLAUBNIS ERFORDERLICH)

  • 4.1. Überdachte Freisitze / Unterstände müssen mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen, um eine zersplitterte Bebauung der Kleingartenanlagen zu minimieren. Als überdacht gilt jede Form einer (auch vorübergehend) fest installierten wetterfesten Abdeckung (z.B. Plane, Wellplastik).
  • 4.2. Größe: Überdachte Freisitze / Unterstände können in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Grundfläche von zusammen insgesamt max. 12 qm (Außenmaße Tragwerk) genehmigt werden.
    Höhe: Die Höhe des Freisitzes / Unterstandes darf die Höhe der Laube nicht überschreiten.
    Dachüberstände: Ein seitlicher Dachüberstand ist, außer an der Laubenanschlussseite, jeweils bis max. 50 cm ab Außenkante Tragwerk zusätzlich erlaubt.
  • 4.3. Bestandsschutz: Vorhandene Aufbauten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Bestandsschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die Beweislast liegt bei dem/der Pächter*in. Fürintegrierte überdachte Freisitze gelten die Bestandsschutzbestimmungen wie für Lauben.

5. FEUERSTELLEN, GRILLS ETC.

  • 5.1. Offene Feuerstellen sind verboten. Als Ausnahme zu § 5 (8) ist das Verbrennen von trockenem unbehandeltem Holz oder Kohle in Feuerschalen erlaubt, wenn keine
    starke Rauchentwicklung entsteht. Bei der Auswahl des Standortes für Feuerstellen, wie z.B. Grill und Feuerschalen, sind die feuer- und bodenschutzrechtlichen
    Vorschriften einzuhalten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass im Abstand von weniger als 100 m zum Waldrand (Landesforstgesetz NRW § 47) das Anzünden
    oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig sind. (In den Anlagen Stöckheimer Weg und Auweilerweg ist offenes Feuer / Feuer am Boden oder in Bodennähe und das Rauchen generell verboten. Ebenso ist das Lagern von selbstentzündlichen,
    brennbaren Stoffen oder Flüssigkeiten untersagt.)
  • 5.2. Zum Schutz der Bodenlebewesen muss der Abstand der Feuerstelle wenigstens 20 cm zum Boden betragen.
  • 5.3. Es ist darauf zu achten, dass keine Brandgefahr und keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen. Es ist ein möglichst großer Abstand zu Nachbarlauben und -terrassen einzuhalten.

6. GRILLKAMIN ODER BACKOFEN (GEMAUERT)

  • 6.1. Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2,00 qm zulässig. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist verboten.
  • 6.2. Vorhandene Grillkamine und Backöfen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden. Des Weiteren gelten die gleichen Bestimmungen wie für Feuerstellen [s. Abs. (5)].
  • 6.3. Ablösesumme: Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme durch den/die Nachpächter*in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des/der scheidenden Pächters*in.

7. GARTENTEICH

  • 7.1. Der Bau von Gartenteichen (Folienteich oder Fertigteich), die als Feuchtbiotope gestaltet werden sollen, sind in einer Größe von max. 18 qm einschließlich flachen Randbereich und einer Tiefe von max. 80 cm zulässig und erwünscht. Der Bau betonierter Gartenteiche ist verboten.
  • 7.2. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
  • 7.3. Betonierte oder nicht funktionsfähige Gartenteiche sind bei Pächter*innenwechsel
    fachgerecht zurückzubauen.
  • 7.4. Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Pächter*in.

8. ZÄUNE, EINFRIEDUNGEN, TORE

  • 8.1. Die Zäune und Tore zur Abgrenzung der Gärten zu den Wegen und öffentlichen Flächen sowie die Außeneinfriedung der Anlage sind in der Regel Eigentum der Stadt Köln und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.
  • 8.2. Das Anbringen von Kunststoffplanen, Polyesterwellbahn, Bretterwänden o.ä. an den Außenzäunen der Kleingartenanlagen, den Zäunen zu den Wegen oder den Zäunen zwischen den Gärten schaden dem Ansehen der Kleingartenanlagen in der Öffentlichkeit und sind nicht zulässig. Vorhandene Planen usw. sind umgehend zu entfernen.
  • 8.3. Umzäunungen innerhalb von Kleingartenanlagen zu den Wegen und zwischen den einzelnen Parzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich.
  • 8.4. Jedoch ist jede/r Kleingärtner*in verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Besteht dieser Wunsch, so sollte eine Hecke [siehe § 8] gegenüber den „toten“ Baumaterialien bevorzugt werden. Die Zäune oder Hecken zwischen den Gartenparzellen sind Eigentum der Pächter*innen. Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer*innen
    verantwortlich.
  • 8.5. Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist verboten. Zäune sollen Durchlässe für Igel und sonstige Kleinsäuger aufweisen.
  • 8.6. Die Höhe und die Art der Außeneinfriedung der Kleingartenanlagen richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Landschaftspflege und
    Grünflächen und bedürfen grundsätzlich der Absprache und Erlaubnis. Sichtschutzelemente sind nur erlaubnisfähig an stark befahrenen Straßen. Dieser Sichtschutz ist für
    jede Anlage einheitlich aus Holz herzustellen und vom Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. zu genehmigen. Darüber hinaus ist weiterer Sichtschutz nur als Hecke erlaubt.
  • 8.7. Der Einbau zusätzlicher Tore in die Außenzaunanlagen der Kleingartenanlagen sowie in die Einzelgärten ist verboten. Jeder Garten darf nur über ein Zugangstor verfügen.
  • 8.8. Tore und Pfosten dürfen nicht höher als die Zäune sein. Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
  • 8.9. Das Anbringen von Stacheldraht, Widerhakensperrdraht („Natodraht“) o. ä. ist grundsätzlich verboten.

9. SICHTSCHUTZELEMENTE

Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im unmittelbaren Terrassenbereich (Abstand zur Terrasse maximal 0,50 m) anstatt einer Sichtschutzhecke auf max. 5 m Länge und mit max. 1,80 m Höhe erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,80 m ist einzuhalten. Eine Fundamentierung ist verboten.

10. SPIELHAUS ODER SPIELTURM (BAUERLAUBNIS VOM VEREIN ERFORDERLICH)

  • 10.1. Pro Garten ist das Aufstellen von einem Spielhaus oder einem Spielturm ohne Anrechnung auf die maximal zulässige überdachte Fläche gestattet. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. Das Spielhaus oder der Spielturm darf nur zum Spielen
    genutzt werden. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächter*innenwechsel. Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet.
  • 10.2. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist verboten. Eine Fundamentierung ist verboten.
  • 10.3. Spielhaus:
    Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 2,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.
    Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
  • 10.4. Spielturm:
    Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden. Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
    Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten. Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen aus Metall zu verankern. Ein Abstand von mindestens 3,50 m
    zur Gartengrenze ist einzuhalten.

11. PLANSCHBECKEN (ERLAUBNIS VOM VEREIN ERFORDERLICH)

  • 11.1. Ein handelsübliches Planschbecken in einfacher Ausführung bis max. 7 qm und einer Höhe von max. 0,80 m kann, nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand,
    aufgestellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet. Der Bau eines befestigten Untergrundes für das Planschbecken oder das Einlassen in den Boden ist nicht gestattet.
  • 11.2. Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze, um eine Schadstoffanreicherung im Boden und Grundwasser
    auszuschließen.
  • 11.3. Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Pächter*in.
  • 11.4. Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführung sind verboten. Unter Schwimmbeckenanlage ist jeder Swimmingpool, der mit einem Rand aus festen Materialien ausgestattet ist, zu verstehen. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Der Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.

12. RUTSCHE ODER SCHAUKEL

  • 12.1. Pro Garten ist das Aufstellen von einer Rutsche oder einer Schaukel erlaubt. Eine maximale Höhe von 2,50 Meter darf nicht überschritten werden. Der Standort muss parallel zur Nachbargartengrenze ausgerichtet sein (Unfallschutz) und ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
  • 12.2. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
  • 12.3. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächter*innenwechsel.

13. SANDSPIELFLÄCHEN

Pro Garten ist das Aufstellen von einer Sandkiste mit maximal 4,00 qm erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächter*innenwechsel.

14. TRAMPOLIN

Pro Garten ist das Aufstellen von einem Trampolin mit maximal 2,20 m Außendurchmesser erlaubt. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Das Aufstellen ist nur in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres erlaubt.
Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens.

15. ZELTE

Temporäres Aufstellen von Campingzelten nicht über 14 Tage ist in den Sommermonaten im Garten zulässig.

16. PERGOLEN

  • 16.1. Eine Pergola ist ein Holz- oder Metallrankgerüst ohne jegliche Abdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellt, zum Zweck einer Berankung durch Pflanzen. Die Pergola muss mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen.
    Größe: Pergolen können in einer Größe bis insgesamt max.12 qm Grundfläche gestattet werden.
    Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
  • 16.2. Ablösesumme: Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme der Pergola durch den/die Nachpächter*in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des/der scheidenden Pächters*in.
  • 16.3. Für die Grenzabstände gelten die gleichen Bestimmungen wie für überdachte Freisitze.

17. RANKGERÜSTE

Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden in einreihiger linearer Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von insgesamt max. 10,00 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.

18. TERRASSEN UND VERSIEGELTE GARTENWEGE

  • 18.1. Versiegelte Flächen wirken sich nachteilig auf die Bodenorganismen, die Bodenfruchtbarkeit, den Wasserhaushalt und das Kleinklima aus. Deshalb sind versiegelte Flächen im Kleingarten zu minimieren. Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen
    und Gartenwege sowie von Einfassungen ist verboten.
  • 18.2. Vor Inkraftsetzung dieser Gartenordnung vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen die der/die Pächter*in selbst angelegt hat, sind spätestens bei Pächter*innenwechsel zu entfernen.
  • 18.3. Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden.
  • 18.4. Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann erfolgen z.B. mittels einer wassergebundenen
    Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holzhäcksel unbehandelt etc.. Über befristete Ausnahmen für Gehbehinderte
    während des Pachtverhältnisses entscheidet der Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. auf Antrag.

19. GEWÄCHSHAUS

  • 19.1. Im Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus errichtet werden. Das Gewächshaus darf nur der Anzucht und Kultivierung von Pflanzen dienen.
  • 19.2. Gewächshäuser jeder Art dürfen weder an die Laube noch an den überdachten Freisitz oder an das Gerätehaus angebaut werden. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist verboten, ebenso das Errichten auf oder mit Mauern, die Verwendung von Glasbausteinen und eine Versiegelung des Bodens jeglicher Art im Innern. Zur Befestigung des Gewächshauses im Boden können entsprechende Einschlag-
    oder Einschraub- Bodenhülsen verwendet werden.
  • 19.3. Material: Die Errichtung eines Gewächshauses kann wahlweise entweder in fester Bauweise oder als Foliengewächshaus erfolgen. Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben oder Kunststoffplatten gestattet. Größe und Höhe: Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von max. 7,50 qm
    und einer Firsthöhe von max. 2,25 m zulässig. Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
  • 19.4. Ablösesumme: Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses durch den/die Nachpächter* in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des/der scheidenden Pächters*in.

20. FRÜHBEETE UND TEMPORÄRE PFLANZENSCHUTZDÄCHER

Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer sind ohne Fundamentierung erlaubt.

21. GARTENMAUERN, GABIONEN

  • 21.1. Erlaubt und erwünscht sind als Trockenmauern aufgebaute Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m aus Naturmaterialien, d. h. die Verwendung von Mörtel, Beton und Betonsteinen ist untersagt, ebenso eine Fundamentierung.
  • 21.2. Mauern aus Gabionen sind nicht gestattet.
  • 21.3. Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.

22. HOCHBEETE

  • 22.1. Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,25 m erstellt werden. Es ist grundsätzlich ein Erdkontakt des Substrates zu gewährleisten.
  • 22.2. Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.
  • 22.3. Die Beete sind so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder restlos entfernt werden können. Eine Entschädigung bei Abgabe des Gartens erfolgt bei einer Übernahme durch eine/n neue/n Pächter*in, auf freiwilliger Basis. Ist eine Übernahme nicht gewünscht, sind Hochbeete restlos aus dem Garten zu entfernen.

23. KIES- UND SCHOTTERBEETE

Das Anlegen von Kies- oder Schotterbeeten u. ähnlichem ist verboten.Vorhandene Kies- und Schotterbeete etc. sind umgehend fachgerecht zurückzubauen. Die Steine sind restlos zu beseitigen, der Boden als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen.

24. GERÄTEBOX

Das Aufstellen von Geräteboxen ist nur auf einer bereits versiegelten Terrasse erlaubt.

25. UNTERIRDISCHE SAMMELBEHÄLTER

Unterirdische Sammelbehälter für Flüssigkeiten oder Materialien jeglicher Art sind verboten. Vorhandene Behälter sind zu entfernen, die Grube ist fachgerecht mit Unter- und Oberboden zu verfüllen.

26. HEIZEN UND KOCHEN

  • 26.1. Das Benutzen sowie Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kaminen oder anderen Feuerstellen in den Aufbauten des Kleingartens ist verboten. Vorhandene dementsprechende Feuerstellen innerhalb der Aufbauten sind zu entfernen.
  • 26.2. Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlagen gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Kleingärtner*in. Für eine ausreichende Belüftung innerhalb der Laube ist zu sorgen.
  • 26.3. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF 2021 zu errichten und zu betreiben. Größere Anlagen (Behälteranlagen)
    sind im Kleingarten verboten.

27. PARTYZELTE, EINFACHE PAVILLONS, SONNENSEGEL

  • 27.1. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 dieser Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind (z.B. Ruck-Zuck-Pavillons), deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.
  • 27.2. Damit sind nur solche Pavillons gemeint, die mit einem einfachen zusammengesteckten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit ein paar Seilen abgespannt gesichert werden. Eindeutig nicht gemeint sind damit Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, welches auf einer festen Unterlage fest verschraubt ist und dann ganzjährig im Garten verbleibt.
  • 27.3. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres und nur über einen ununterbrochenen Zeitraum von jeweils 4 Wochen gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie z.B. Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes
    Aufstellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
  • 27.4. Eine Fundamentierung ist verboten. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dürfen im Einzelgarten eine Größe von zusammen insgesamt max. 12,00 qm nicht überschreiten. Bestimmungswidrig genutzte Sonnenschutzvorrichtungen sind umgehend zu entfernen.

28. GARTENNUMMER

An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. im Eingangsbereich anzubringen.

29. SOLARANLAGE

Solaranlagen auf Dachflächen sind gestattet. Die Einspeisung von überschüssigem Strom in das Netz, ist nur zulässig, wenn der Verein dies gemeinschaftlich unterstützt.
Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.

30. AUSSENANTENNEN UND SATELLITENSCHÜSSELN

Das Anbringen und Aufstellen von Außenantennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist verboten. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen.

31. WINDKRAFTRÄDER

  • 31.1. Baugenehmigungsfreie Kleinwindanlagen dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Nachbargrundstücksgrenze entspricht. Eine mögliche Geräuschentwicklung ist zu berücksichtigen.
  • 31.2. Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächter*innenwechsel des Gartens erfolgt nicht.
  • 31.3. Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme durch den/die Nachpächter* in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des/der scheidenden Pächters*in.

32. BELEUCHTUNG

Eine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet.

33. FAHNENMAST

  • 33.1. Es ist nur ein Fahnenmast und eine Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. Es sind nur Masten ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe über Erdboden beträgt 4,00 m. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standardgröße von 0,90 m x 1,50m = 1,35 qm.
  • 33.2. Der Mindestgrenzabstand des Mastes zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe (über Erdboden) gleichzusetzen. Der Mindestgrenzabstand bei Befestigung an vorhandenen Bauwerken ist der oberen Aufhängungshöhe (über Erdboden) gleichzusetzen, gemessen von der der Innenkante der Flaggen und Fahnen.
  • 33.3. Gehisste Flaggen oder Fahnen sind nur bei Anwesenheit im Garten erlaubt. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fahnen, das Verbot von Werbung und verbotenen sowie anstößigen Symbolen sind einzuhalten.
  • 33.4. Der Fahnenmast ist so zu erstellen, dass er bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächter*innenwechsel des Gartens erfolgt nicht.

34. JULEN (SITZSTANGEN FÜR GREIFVÖGEL)

Es ist nur eine Jule pro Garten erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen können weitere Julen errichtet werden. Es sind nur klassische Julen ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe entspricht dem Abstand zu den Gartengrenzen. So ist auch der Mindestgrenzabstand der Jule zu den Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erdboden)
gleichzusetzen.

35. TOTHOLZ

Totholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich aus Baum- und Strauchschnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig. Stehendes Totholz ist zulässig. Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.

36. SONSTIGES

Sonstige baulichen Anlagen und sonstiges Gartenzubehör, von denen Bodenversiegelungen oder andere Beeinträchtigungen ausgehen, sind nicht gestattet.

§ 8 Anpflanzungen

  1. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Der Anhang „Die Vielfalt der Pflanzen im Kleingarten“ ist entsprechend zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen sowie eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen
    beeinträchtigen.
  2. Bei Anpflanzungen an den Gartengrenzen ist ein so großer Abstand einzuhalten, dass die Pflanze von allen Seiten zugänglich ist. Pflanzungen auf der Grenze sind im Einvernehmen möglich. Bei Anpflanzungen an der Außengrenze der Kleingartenanlage sind die im Nachbarrechtsgesetz NRW aufgeführten Abstände, bei Beachtung der Ausnahmen gem. § 45 NachbG NRW, einzuhalten.
  3. Die Hecken zwischen den Gärten können im Einvernehmen der Pächter*in auf der Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein Grenzabstand von mindestens 0,8 m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten. Bestehende Hecken auf der Gartengrenze haben Bestandsschutz. Hecken auf oder mit weniger als 1m
    Abstand zur Grundstücksgrenze sind auf eine Höhe von max. 1,50 m zu begrenzen.
  4. Hecken auf der Grenze zum Gartenweg der Kleingartenanlage sind auf eine Höhe von 1,50 m zu begrenzen. Es ist darauf zu achten, dass auch unter Berücksichtigung des jährlichen Zuwachses die max. Höhe eingehalten wird. Der Garten muss an der Seite, an der das Eingangstor liegt, zum überwiegenden Teil einsehbar sein.
  5. Alle anderen Hecken, Sträucher und Bäume innerhalb des Gartens dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Grundstücksgrenze
    entspricht (gemessen vom Hauptstamm). Unbeschadet dieser Regelung kann ein hoch oder halbstämmiger Obstbaum bis zu einer max. Höhe von 4 m mittig im Garten als
    Schattenbaum gepflanzt werden.
  6. Hoch- und halbstämmige Obstbäume haben Bestandsschutz solange Nachbar* innengärten nicht beeinträchtigt werden und wenn im Rahmen des Pächter*innenwechsels Einvernehmen mit dem/der Nachbarn*in sowie den Nachpächter*in besteht. Wenn die Nachbarn*innen durch Schatten und sonstige Einwirkungen in der Nutzung ihrer Gartenparzelle beeinträchtigt werden, sind Bestandsbäume entsprechend zurückzuschneiden.
  7. Die Anpflanzung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch eher unbedeutenden Pflanzen, wie Thuja-, Bambus-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerarten usw., ist nicht gestattet (siehe Anhang). Diese Pflanzen sind spätestens bei Pächter*innenwechsel zu entfernen.
  8. Das Roden und Beseitigen von Bäumen, Hecken und Büschen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar gestattet.
 

§ 9 Kleintierhaltung

  1. Tierhaltung in den Kleingärten ist nicht gestattet.
  2. Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Je 35 Gartenparzellen kann das Aufstellen von bis zu 4 Völkern (je Imker* in) genehmigt werden.
  3. Der/die Imker*in muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 10 Die Schiedsstelle

  1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Kleingartenordung ergeben, zwischen Verpächter*innen und Pächter*innen zu schlichten. Das Nähere regelt eine Schiedsordnung.
  2. Die Schiedsstelle ist beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen angesiedelt.

§ 11 Schluss

Diese Gartenordnung ist gültig für alle Gartenpächter*innen des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e. V. und ersetzt alle bisher gültigen Gartenordnungen. Die Gartenordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.